AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) der HAGER Hygiene GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle zwischen der HAGER Hygiene GmbH (HAGER) und dem Besteller abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, wenn es sich bei dem Besteller handelt um:
a) eine natürliche oder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder
b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
§ 2 Allgemeine Regelungen
- Allen Rechtsgeschäften zwischen HAGER und dem Besteller liegen diese ALB zugrunde. Etwaige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn HAGER ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Verträge über die von HAGER vertriebenen Produkte, Werk- und Dienstleistungen einschließlich etwaiger nachträglicher Änderungen, Ergänzungen und etwaiger Nebenabreden sowie Zusagen, Zusicherungen und Garantien werden erst mit der schriftlichen Bestätigung von HAGER wirksam. Angebote von HAGER sind somit nur eine invitatio ad offerendum und daher unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall in einem Angebot etwas Anderes erklärt wird. Etwaige mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HAGER. Wird eine Bestellung von HAGER nicht schriftlich bestätigt, gilt die Lieferung der Ware oder die Ausführung der Leistung, sobald die Ausführung der Leistung für den Besteller erkennbar wird, als Bestätigung und ersetzt in diesem Fall die Schriftform.
- Handelsvertreter von HAGER sind nicht berechtigt, im Namen von HAGER Verträge abzuschließen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Zusagen im Namen von HAGER abzugeben oder entgegenzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Entgegennahme von Mängelanzeigen.
- Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendungsgebiete der seitens des Bestellers von HAGER bezogenen Ware sind unverbindlich.
- Diese ALB kommen auch im Falle eines Rücktritts, einer Aufhebung oder einer anderweitigen vorzeitigen Beendigung eines Vertrages zur Anwendung.
- Etwaige Änderungen dieser ALB wird HAGER dem Besteller schriftlich mitteilen. Die geänderten ALB kommen erst für nach schriftlicher Mitteilung der Änderungen mit dem Besteller abgeschlossene Verträge zur Anwendung.
- Soweit in diesen ALB von Schriftform die Rede ist, genügt die telekommunikative Übermittlung
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung in einem Vertrag bestimmen sich die Preise der von dem Besteller bei HAGER erworbenen Waren und Leistungen nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von HAGER.
- Alle Preise verstehen sich in EURO netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab unserem Werk zzgl. Verpackung. Erforderliche Sonderverpackung für empfindliche Ware wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Die Lieferung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht enthalten; die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch wenn sie von HAGER organisiert wird. Die Gefahr geht auch dann nach Maßgabe von § 5 dieser ALB auf den Besteller über, wenn HAGER im Einzelfall aufgrund gesonderter Vereinbarung die Beförderungskosten trägt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen; hieraus erwachsende Kosten hat der Besteller zu tragen.
- Bei Lieferungen ins Ausland wird die Frachtstellung gesondert vereinbart.
- Rechnungen sind, soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes schriftlich vereinbart wird, mit ihrem Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt mit einer Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet.
- Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf ein von HAGER angegebenes Konto eines Kreditinstituts geleistet werden. Personal oder Handelsvertreter von HAGER sind zur Entgegennahme von Zahlungen des Bestellers nur berechtigt, wenn HAGER hierzu im Einzelfall schriftlich die Zustimmung erteilt hat. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber; eine Verpflichtung zur Entgegennahme dieser Zahlungsmittel besteht, sofern nicht im Einzelfall etwas Anderes schriftlich vereinbart wird, für HAGER nicht. Einziehungs- und Diskontspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Bestellers.
- HAGER ist berechtigt, auch Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
- Dem Besteller steht das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ist der Besteller ein Unternehmer, steht ihm ein Zurückbehaltungs- sowie ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 273, 320 BGB nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. - Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden sämtliche anderen Forderungen von HAGER gegenüber dem Besteller ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel zur sofortigen Zahlung fällig.
- Wird nach Abschluss eines Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von HAGER durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, ist HAGER berechtigt, Zahlung oder eine Sicherheitsleistung vor Lieferung oder Erbringung der Leistung zu verlangen. Diese Rechte stehen HAGER auch dann zu, wenn sich der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Leistet der Besteller die fällige Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht, ist HAGER berechtigt, wenn HAGER dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleitung bestimmt hat, von dem Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Schadenersatz zu verlangen.
§ 4 Versand, Lieferung
- Lieferungen erfolgen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, „Ex Works“ gemäß Incoterms 2000.
- Die Wahl des Transportmittels erfolgt, sofern ein solches nicht vom Besteller vorgegeben wird, durch HAGER nach billigem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
- Stellt der Besteller das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Abholung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind HAGER rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Besteller.
- Sollten Mitarbeiter von HAGER beim Auf- und/oder Abladen behilflich sein , handeln sie auf das alleinige Risiko des Bestellers und nicht als Erfüllungsgehilfen von HAGER. Für etwaige hierbei entstehende Schäden haftet HAGER nicht.
- HAGER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Besteller nicht im Einzelfall unzumutbar ist.
- Die Lieferverpflichtung von HAGER steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung ist von HAGER zu vertreten. HAGER ist berechtigt, vom Vertrag - gegebenenfalls auch teilweise – zurückzutreten, soweit HAGER trotz eines entsprechenden Deckungsgeschäfts seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Sollte HAGER aus diesem Grund vom Vertrag – gegebenenfalls teilweise – zurücktreten wollen, wird HAGER das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt HAGER dem Besteller unverzüglich mit. Gleiches gilt, sollte sich herausstellen, dass die Ware nicht verfügbar ist. Auch dem Besteller steht nach einer entsprechenden Information durch HAGER das Recht zu, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – bzw. bei Nichtverfügbarkeit der Ware unmittelbar nach der entsprechenden Mitteilung durch HAGER - von dem betroffenen Vertrag – gegebenenfalls auch teilweise – zurückzutreten. HAGER wird dem Besteller im Falle des Rücktritts – gleich, durch wen dieser erfolgt – eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung für die Ware, in Bezug auf die der Rücktritt erfolgt, unverzüglich erstatten.
- Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es handelt sich hierbei, soweit in einem Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, um ca.-Liefertermine bzw. ca.—Lieferfristen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen HAGER, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten, falls die Behinderung länger als 7 Tage dauert.
- Wird ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfristüberschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem § 4 Ziffer 8 (Ereignis höherer Gewalt) vorliegt, so hat der Besteller HAGER schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von HAGER schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hinsichtlich einer etwaigen Haftung von HAGER auf Schadenersatz nach einem solchen Rücktritt gilt § 7 dieser ALB.
§ 5 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder HAGER die Versandkosten übernimmt, also auch im Falle von franko- oder Frei-Haus-Lieferungen.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von HAGER nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. HAGER wird auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abschließen, die dieser verlangt.
§ 6 Gewährleistung/Mängelansprüche
- Ist ein zwischen HAGER und dem Besteller geschlossener Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht § 377 HGB.
- Bei berechtigter und, sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 1. vorliegen, rechtzeitiger Mangelrüge leistet HAGER nach seiner Wahl Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersetzte Teile werden Eigentum von HAGER.
- Der Besteller hat das Recht, bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Haftung
HAGER haftet auf Schadenersatz –gleich aus welchem Rechtsgrund – nur:
- bei HAGER zurechenbarem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten;
bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei HAGER zurechenbarem arglistigen Verhalten;
- bei der schuldhaften – auch fahrlässigen - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); erfolgt die Verletzung einer Kardinalpflicht lediglich fahrlässig, haftet HAGER nur für den vertragstypischen, bei Abschluss des betreffenden Vertrages vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; Kardinalpflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf;
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften, z. B. zum Datenschutz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von HAGER (Vorbehaltsware).
Ist der Besteller ein Unternehmer, bleibt gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von HAGER aus der Geschäftsbeziehung von HAGER mit dem Besteller Eigentum von HAGER. - Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Weiterveräußerung ist ihm jedoch nicht gestattet, wenn er die sich hieraus ergebende Forderung bereits zuvor an einen Dritten abgetreten hat.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware sind, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt von HAGER besteht, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von HAGER unzulässig. - Der Besteller tritt HAGER bereits hiermit die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte zustehen, zur Sicherung aller Forderungen von HAGER aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ab. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht bei HAGER gekaufter Ware, so tritt er HAGER bereits hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten veräußerten Ware ab. HAGER nimmt diese Abtretungen hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt.
HAGER ist berechtigt, die Einzugsberechtigung zu widerrufen und die an HAGER abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Besteller HAGER gegenüber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn nach Abschluss eines Vertrages zwischen HAGER und dem Besteller erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von HAGER aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Macht HAGER von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, wird der Besteller HAGER auf Verlangen von HAGER die zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben machen, insbesondere die Schuldner und die Höhe der offenen Forderungen bekannt geben, Abschriften der zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung offenlegen. - Die Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an Dritte ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die HAGER mitgeteilt wird und bei welcher der Factoring-Erlös mindestens den Wert der gesicherten Forderungen von HAGER erreicht. Die Forderung von HAGER wird, sofern sie nicht bereits früher fällig geworden ist, mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses sofort fällig.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Besteller bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf das Eigentum von HAGER hinweisen und HAGER unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat HAGER in einem solchen Fall von allen mit der Beseitigung der Pfändungs-, Beschlagnahme- oder sonstigen Zugriffsfolgen verbundenen Kosten sowie von etwaigen Kosten der Rücklieferung der Vorbehaltsware freizustellen bzw. HAGER etwaige in diesem Zusammenhang entstandene Kosten zu erstatten, soweit sie nicht von Dritten getragen oder erstattet werden.
- HAGER ist auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von HAGER verpflichtet, wenn und soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 Veränderung von gelieferter Ware, Informationspflichten
1. Im Falle der Weiterveräußerung von Ware ist es dem Besteller untersagt, diese und/oder die zu diesen gehörenden Unterlagen und Warnhinweise zu verändern. Der Besteller ist für sämtliche Schäden verantwortlich, die durch eine von ihm vorgenommene oder veranlasste Veränderung von Ware, die er von HAGER bezogen hat, und/oder der zu diesen gehörenden Unterlagen und Warnhinweise entstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, HAGER über sämtliche ihm bekanntwerdenden und nicht in den Sicherheits- oder sonstigen Produktunterlagen benannten Risiken und Gefahren, die von seitens des Bestellers von HAGER bezogenen Waren ausgehen, sowie über ihm im Zusammenhang mit solchen Waren bekanntwerdende Schadenfälle unverzüglich zu informieren. Sollten HAGER oder der Hersteller der Ware einen Produktrückruf veranlassen, wird der Besteller diese, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unterstützen und alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Interessen von HAGER, des Herstellers, der Abnehmer, der Nutzer und der Umwelt zu wahren.
§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen HAGER und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist Kerpen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bozen, Italien. HAGER ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sind oder werden diese ALB teilweise unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser ALB nicht berührt.
§ 12 Datenschutz
HAGER speichert Daten über den Besteller unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Hager Hygiene GmbH
Moschelhalde 1a., 67714 Waldfischbach-Burgalben
Stand: 09. Oktober 2025